| Statuten |
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des Vereins der Freunde des Wasserschlosses Hagenwil § I Name, Sitz und Dauer Unter dem Namen „Verein der Freunde des Wasserschlosses Hagenwil“ besteht im Sinne von Art. 60 ff. ZGB ein Verein von unbestimmter Dauer mit Sitz in 8580 Amriswil.
§ II Zweck Der Verein bezweckt mit Blick auf das derzeit im Eigentum der Familie Angehrn stehende Wasserschloss Hagenwil:
§ III Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar die in § 2 der Statuten bezeichneten Zwecke. Er ist selbstlos tätig und führt keinen auf Gewinn ausgerichteten Geschäftsbetrieb. Er kann für seine Aufgaben ein Vermögen ansammeln sowie Grundstücke und Liegenschaften kaufen und verkaufen. Die Mittel zur Bewältigung der Aufgaben des Vereins stammen aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen, Legaten, Sammlungen, Aktionen, Veranstaltungen, Erträgen aus Vermögen sowie weiteren Einkünften. Die so erhaltenen Mittel dürfen – nach Abzug aller im Zusammenhang mit der Mittelbeschaffung entstandenen Kosten (inkl. Verwaltungskosten) – nur für den in den Statuten umschriebenen Zweck verwendet werden.
Die Vereinsmitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Den Vereinsmitgliedern können jedoch Angebote und/oder Vorteile aus Verträgen mit Partnerfirmen unterbreitet bzw. gewährt werden.
Verwaltungsaufgaben haben sich strikte auf die Vereinstätigkeit zu beschränken. Inhaber von Organfunktionen sowie Funktionäre (Kassieramt, Sekretariat) arbeiten ehrenamtlich. Die Abgeltung von angelaufenen Spesen ist zulässig. Bei Auflösung des Vereins oder Zweckänderung ist, nach Durchführung der Liquidation, das verbleibende Vermögen des Vereins einer steuerbefreiten juristischen Person mit ähnlicher Zweckverfolgung zukommen zu lassen.
§ IV Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie Körperschaften und Rechtsgemeinschaften des privaten und öffentlichen Rechtes werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung beschliesst der Vereinsvorstand, vorbehaltlich Art. 75 ZGB, abschliessend. Der Gesuchsteller wird schriftlich über den Entscheid orientiert. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und auch nicht vererblich. Die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten kann mit schriftlicher Vollmacht jedem anderen Vereinsmitglied überlassen werden, wobei die Vertretung mehrerer Ver-einsmitglieder durch ein anderes Vereinsmitglied möglich ist.
§ V Erlöschen der Mitgliedschaft Die Vereinsmitgliedschaft erlischt:
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. § VI Mitgliederbeitrag Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe und Fälligkeit durch die Generalversammlung festgelegt wird. Die Mitgliederbeiträge betragen:
Ein VIP-Mitglied kann sich mit einer einmaligen Zahlung von Fr. 7'500.– von der jährlichen Beitragspflicht befreien und behält diesfalls den Status eines VIP-Mitgliedes bis zu seinem Tode bzw. bis zur Auflösung der juristischen Person. Die VIP-Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch vererbbar.
§ VII Geschäftsjahr Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ VIII Organe Organe des Vereins sind:
§ IX Die Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen:
Die ordentliche Generalversammlung beschliesst über:
Die Mitglieder sind unter Beachtung einer Frist von 20 Tagen schriftlich zur Generalversammlung einzuladen unter Angabe der Traktandenliste. Generalversammlungen gemäss Abs. 2 lit. b sind spätestens innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend oder gemäss § 4 Abs. 3 vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss die ordentliche Generalversammlung innerhalb eines Monates ein zweites Mal einberufen werden. Diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Ausserordentliche Generalversammlungen, die bei deren erster Einberufung das erforderliche Anwesenheitsquorum nicht erreichen, fallen dahin. Anträge zur Änderung und Ergänzung der Traktandenliste sind bis 7 Tage vor Tagungsbeginn schriftlich dem Vorstand zu unterbreiten. Über solche Anträge wird zu Beginn der Generalversammlung abgestimmt. Den Vorsitz führ das Präsidium des Vorstandes, bei dessen Verhinderung das Vizepräsidium. Sind beide Personen verhindert, so bestimmt die Generalversammlung ein Tagespräsidium. Sämtliche Beschlüsse und Wahlen bedürfen, sofern die Statuten und das Gesetz nichts anderes bestimmen, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt). Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Beschlüsse über Änderungen der Statuten, über die vorzeitige Abberufung von Präsident und Vorstandsmitgliedern sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sofern mindestens 10% der anwesenden und vertretenen Mitglieder dies verlangen, sind Abstimmungen geheim durchzuführen. Geheime Abstimmungen bedürfen der absoluten Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen (Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder; Stimmenthaltungen werden mitgezählt). Über den Verlauf der Versammlungen und ihrer Beschlüsse ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ X Der Vereinsvorstand Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen. Er verwaltet die Finanzen und regelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet insbesondere über die Verwendung der Mittel des Vereins nach Massgabe von vorstehend §§ 2 und 3. Der Vorstand besteht aus:
Das Präsidium und die übrigen Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist bei der nachfolgenden Generalversammlung für den Rest der Amtszeit ein Ersatz zu wählen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst, soweit Statuten oder Gesetz nichts anderes bestimmen, seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt). Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidium der Stichentscheid zu. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich auf dem Zirkularweg fassen, sofern kein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt. Solche Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und müssen anlässlich der nächsten Vorstandssitzung dem ordentlichen Protokoll als Beschlussprotokoll, das von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, beigefügt werden. Nach Bedarf kann der Vorstand einen Ausschuss wählen und/oder eine Geschäftsleitung oder ein Geschäftsstellensekretariat einsetzen sowie deren Aufgaben und Kompetenzen festlegen. Die Vorstandsmitglieder sind kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigt.
§ XI Kontrollstelle Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren eine Kontrollstelle. Sie prüft und verifiziert im Rahmen von mindestens je einer ordentlichen und einer ausserordentlichen Kontrolle pro Jahr Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege und Kassabestand und legt dem Vorstand und der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit und die Überprüfung der Jahresrechnung vor, mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.
§ XII Schlussbestimmungen Diese Statuten treten sofort mit deren Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Hagenwil, den 26. Mai 2006
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